Richtlinien für Forderungsbetreibung / Inkasso in Österreich:

Veröffentlicht auf 21 September 2023

Diese Richtlinien wurden erstellt, um einen Überblick darüber zu geben, wie offene/unbezahlte internationale Forderungen gegenüber Unternehmen, aber auch Privatpersonen/Konsumenten effizient und wirksam in Österreich geltend gemacht werden können.

Folgende Kriterien sind allgemein zu beachten

Verjährungsfristen für Forderungen in Österreich

Die Verjährungsfrist in Österreich, welche auf alle Forderungen aus Warenlieferungen, Dienstleistungen, offenen Rückzahlungsraten/Annuitäten von Bankkrediten, regelmäßige Zahlungen, von Mieten oder Leasingraten etc. und somit aus dem allgemeinen Geschäftsverkehr mit Unternehmen oder auch Privatpersonen/Konsumenten zur Anwendung kommt, beträgt 3 Jahre.

Es gibt auch eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren, wobei sich diese allerdings hauptsächlich auf die Grundforderung aus Darlehen/Krediten (ausgenommen die zu zahlenden Tilgungsraten) sowie gerichtlich festgestellte oder ansonsten auch außergerichtliche, ausdrücklich vom Schuldner anerkannte Forderungen bezieht.

Wichtig:

Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit dem Datum und dem Zugang der Rechnung unter Berücksichtigung einer allfälligen Zahlungsfrist von z.B. üblichen „30 Tagen netto ohne Abzug“, sondern schon mit der objektiven Möglichkeit der Erstellung und Versendung der Rechnung!

Sollte daher die Rechnung verspätet erstellt und verschickt worden sein (z.B. bei Überlastung der zuständigen Abteilung oder internen sonstigen Problemen), beginnt trotzdem der Lauf der Verjährung mit dem Tag dieser objektiven Rechnungsstellungsmöglichkeit und stehen damit allenfalls keine vollen drei Jahre mehr zur Verfügung.

Gemäß Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Österreich ist bei einfachen Geschäftsabläufen - wie üblicherweise bei Warenlieferungen und Dienstleistungen - von einer 14-tägigen Frist zur Erstellung und Versendung der Rechnung auszugehen.

Lediglich bei komplizierteren Vorgängen (z.B. Teil- oder Schlussrechnungen von Bauvorhaben) kann auch eine längere Frist gelten.

Anzuraten ist aber jedenfalls, die Rechnung so früh wie möglich zu stellen und zu versenden sowie auch nach jeweils subjektiver Fälligkeit (Ablauf der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsfrist) sofort zu mahnen und nach spätestens drei Mahnungen einem professionellen Inkasso-Netzwerk (Sekundi) zur Übergabe und weiteren Betreibung durch deren Inkassopartner vor Ort und allenfalls auch zur nachfolgenden gerichtlichen Geltendmachung zu übergeben. (Dies alleine schon deshalb, da die Bonität des Schuldners bei längerem Zuwarten sich verschlechtern oder gar Zahlungsunfähigkeit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten kann und die Forderung dann endgültig verloren ist).

Außergerichtliches Inkasso in Österreich

Nach Übergabe eines internationalen Falles an das Inkasso – Netzwerk (Sekundi) wird von dem von ihm beauftragten, lokalen Inkasso-Partner in Österreich sofort mit dem Mahnlauf begonnen und dazwischen auch telefonisch versucht, den Schuldner zu erreichen und zur Zahlung (allenfalls auch Anzahlung oder Teilzahlung bzw. zur allfälligen Beantragung einer Ratenzahlungsvereinbarung) zu veranlassen.

Sollte dies nicht erfolgreich sein, wird in Rücksprache und in Abstimmung mit dem internationalen Kunden die weitere Vorgangsweise einer gerichtlichen Geltendmachung der allfälligen weiteren Exekutionsführung gegen den Schuldner besprochen. Hierbei arbeitet der österreichische Inkassopartner nahtlos mit der mit ihm auch organisatorisch verbundenen Rechtsanwaltskanzlei zusammen, was eine rasche Reaktion und kostengünstige, aber effiziente Durchsetzung der Forderung garantiert.

Gerichtliche Forderungsbetreibung einschließlich Exekution/Zwangsvollstreckung

Bei Forderungen bis EUR 75.000,00 gilt die Anwendung des Mahn(klags)-Verfahrens, das heißt, dass im vereinfachten Wege mit einer Mahnklage die Forderung gegenüber dem Schuldner bei Gericht geltend gemacht und vom Gericht ein Zahlungsbefehl erlassen wird. Der Schuldner hat hierbei die Möglichkeit, gegen die Klage binnen 4 Wochen einen Einspruch zu erheben, ansonsten der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwächst und mittels Exekution vollstreckt werden kann. Bei einem Einspruch wird das ordentliche Verfahren eingeleitet und ist dann über die Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung durch einen Richter mit Urteil zu entscheiden.

Bei Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles (oder Urteiles) wird sowohl eine Gehaltsexekution (falls der Schuldner unselbständig ist) und auch eine Fahrnisexekution auf das bewegliche Vermögen bzw. die Güter des Schuldners eingeleitet bzw., bei Kenntnis von Liegenschaftsbesitz auch eine Exekution auf das diesbezügliche Liegenschaftsvermögen (Eigentumswohnungen, Grundstücke etc.).

Bei Unternehmen kann oft auch erfolgreich eine Konkursantragstellung angedroht werden, was in vielen Fällen dazu führt, dass der Schuldner doch zahlt, da er mit der Bezahlung der Forderung die Insolvenz noch abzuwenden versuchen wird.

Wichtig:

In Österreich gibt es sowohl ein zentrales Melderegister für ganz Österreich, in welches Inkassobüros und Rechtsanwaltskanzleien jederzeit gegen eine geringe Gebühr Einsicht nehmen und feststellen können, ob der Schuldner an einer bestimmten Adresse auch tatsächlich gemeldet und wohnhaft ist.

Weiters gibt es für Österreich auch die Spezialität, dass Rechtsanwälte Einsicht in das zentrale Exekutionsregister aller österreichischen Gerichte Einsicht nehmen und dabei feststellen können, ob sich z.B. eine Klage gegen den Schuldner (allenfalls wegen zu vieler, gegen ihn bereits anhängiger Exekutionen) überhaupt auszahlt oder dieser nicht bereits zahlungsunfähig ist, womit erhebliche, ansonsten anfallende - unnötige - Kosten für Gerichtsgebühren und Anwaltskosten dem Auftraggeber/Gläubiger erspart werden.

Eine solche Einsichtnahme ist jedoch nur in Verbindung mit einem konkreten Forderungsbetreibungsauftrag, der dem Inkassobüro/Anwalt übertragen wurde, zulässig und nicht zur bloßen Feststellung der Bonität eines zukünftigen Kunden/Schuldners.

Letztlich gibt es noch eine Besonderheit in Österreich:

Mit Vorliegen eines gerichtlichen Titels (in-oder ausländischen Zahlungsbefehles/Mahnbescheides) kann österreichweit (!) eine (Grundbuchs-) Abfrage über allfälligen Grund- bzw. Immobilienbesitz des Schuldners vorgenommen werden, bei welcher sämtliche, allfälligen Immobilien aufscheinen und in weiterer Folge dann mit Zwangsversteigerung verwertet oder einem Zwangspfandrecht für den Gläubiger gesichert werden können.

Insolvenz des Schuldners in Österreich

Sollte ein Schuldner bereits insolvent sein und diesbezüglich bereits ein Insolvenzverfahren gegen ihn bei Gericht behängen, scheint dies ab dem Tag der Eröffnung des Verfahrens in einer den Inkassobüros und Anwaltskanzleien zugänglichen digitalen Insolvenzdatei auf, und zwar sowohl hinsichtlich Unternehmens-, als auch Privatinsolvenzen.

Somit kann auch diesbezüglich durch Übergabe an das Inkassobüro rasch geklärt werden, ob weitere Mahn - und Klagsmaßnahmen gegen den Schuldner (mit Ausnahme der allfälligen Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren) sinnlos sind, womit unnötige weitere  Kosten gespart werden.

Auch dies ist wiederum ein weiterer Vorteil der Forderungsbetreibung durch ein professionelles Inkasso-Netzwerk (Sekundi) bzw. den professionellen lokalen Inkassopartner in enger Verbindung mit dessen Anwalt.

Exekution/Zwangsvollstreckung ausländischer gerichtlicher Titel:

Auch vorliegende ausländische Gerichtstitel können in Österreich der Exekution/Zwangsvollstreckung unterzogen werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass vom ausländischen Gericht eine Bestätigung als „Europäischer Vollstreckungstitel“ vorliegt bzw. eine solche vom Auftraggeber beigebracht wird, welche dem Inkasso-Netzwerk (Sekundi) bzw. dessen lokalen Inkassopartner zur weiteren Betreibung der Forderung übergeben werden kann.

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